In den letzten Jahren wurde aufgrund des negativen Zinsniveaus keine Vorabpauschale belastet.

Diese im Investmentsteuergesetz festgelegte Vorabsteuer fällt für 2023 jedoch wieder an.

Sie wird in den ersten Januartagen 2024 Ihrem Verrechnungskonto belastet.

Falls auf diesem Konto kein Guthaben zur Verfügung steht, kann es also auch zu einer Überziehung des Verrechnungskontos kommen.

Weitergehende Informationen zum Thema Vorabpauschale auf Investmentfondserträge haben wir nachfolgend zusammengefasst.

Wie wird die Vorabpauschale ermittelt? Von wem?

Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung. Sie wird von uns errechnet und an das Finanzamt abgeführt.

Die Vorabpauschale wird wie folgt ermittelt:
Basisertrag = 70 % des jährl. Basiszinses* der Deutschen Bundesbank x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahres (1.1.2023)
Von diesem Basisertrag ziehen wir die Ausschüttung des letzten Kalenderjahrs (2023) ab.
Vorabpauschale* = Basisertrag – Ausschüttung des letzten Kalenderjahres
HINWEIS: Die Vorabpauschale kann niemals negativ werden.

Für thesaurierende Fonds und Fonds mit Teilausschüttungen ergeben sich unterschiedliche Ergebnisse, die sich auf den Zeitpunkt der Steuerpflicht auswirken:

a) thesaurierende Fonds

Da diese Fonds nichts ausschütten, entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag (Beispiel: Basisertrag 5 - Ausschüttung 0 = Vorabpauschale 5).

b) teilausschüttende Fonds

Ist die Teilausschüttung geringer als der Basisertrag (Beispiel: Basisertrag 5 – Teilausschüttung 2 = Vorabpauschale 3) muss der Anleger den ausgeschütteten Anteil und die Vorabpauschale zu unterschiedlichen Zeitpunkten versteuern: Die Teilausschüttung fließt dem Anleger aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann. Die Vorabpauschale gilt dagegen erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Da der Basisertrag gesetzlich gedeckelt ist, kann die Ausschüttung auch höher sein als der Basisertrag.

Wenn die Ausschüttung also höher ist als der Basisertrag oder aber der Fonds im vorangegangenen Jahr (2023) eine negative Wertentwicklung aufweist, wird Ihnen keine Vorabpauschale belastet.

Durch die Vorabpauschale kommt es nicht zu einer Doppelbesteuerung – bei Verkauf der Investmentfondsanteile wird der dann zu versteuernde Gewinn um die bereits belasteten Vorabpauschalen der gesamten Haltedauer nach dem 01.01.2018 reduziert.

* Basiszinssatz 2023: 2,55% - 70% hiervon: 1,785%